Steuertipps der BDO Burgenland GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Veröffentlichungsdatum18.10.2023Lesedauer4 Minuten
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Neuerungen bei Elternkarenz, Familienzeitbonus und Pflegefreistellung

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige hat der Nationalrat nun entsprechende gesetzliche Änderungen (u.a. im Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Urlaubsgesetz) beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Änderung der Elternkarenz

Derzeit haben Mütter und Väter einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahrs des Kindes und hinsichtlich einer etwaigen Teilung ein gemeinsames Gestaltungsrecht. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist (abgesehen von der einmonatigen Ausnahme aus Anlass des erstmaligen Wechsels zwischen den beiden Elternteilen) nicht zulässig.

Künftig wird es zur Förderung der Väterbetreuung 2 unübertragbare Monate Karenz pro Elternteil geben. Nur bei Inanspruchnahme der Karenz von beiden Elternteilen  besteht der volle Anspruch auf insgesamt 24 Monate Elternkarenz. Geht hingegen nur ein Elternteil – etwa die Mutter – in Karenz, verkürzt sich künftig die Dauer der Karenz (und somit auch die Bezugsdauer des pauschalen Kinderbetreuungsgelds) auf 22 Monate.

Ausnahmen gibt es allerdings für Alleinerzieher:innen und Personen, deren Partner:in keinen Anspruch auf Karenz hat (z.B. Selbstständige oder Arbeitslose).

Änderungen des Kinderbetreuungsgelds

Wird die Karenz von beiden Elternteilen in Anspruch genommen oder handelt es sich um eine der oben genannten Ausnahmen, so bleibt der Gesamtbetrag des Kinderbetreuungsgelds gleich.

Künftig soll es die Möglichkeit einer Härtefallverlängerung auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (im Ausmaß von maximal 61 Tagen) geben.

Verdoppelung des Familienzeitbonus

Um mehr Vätern die Familienzeit zu ermöglichen, wird die finanzielle Unterstützung während des „Papamonats“ (sog. Familienzeitbonus) künftig EUR 47,82 pro Tag betragen und damit verdoppelt.

Zudem wird die Antragsfrist um 30 Tage verlängert - der Antrag muss künftig spätestens am 121. Tag nach der Geburt des Kindes beim Krankenversicherungsträger einlangen - und eine einmalige Änderung der Anspruchsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) ermöglicht.

Erweiterung der Pflegefreistellung

Bisher war die Pflegefreistellung u.a. für „im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte nahe Angehörige“ möglich. Künftig ist dieser Fall der Pflegefreistellung auch in folgenden Konstellationen möglich:

•    zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen, auch wenn diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie

•    zur Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person, auch wenn diese kein:e nahe:r Angehörige:r ist.

Diskriminierungsschutz

Ergänzend zu den oben genannten Neuerungen wird im Gleichbehandlungsgesetz ein Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und anderen Freistellungen aus familiären Gründen eingeführt, auch wenn der Diskriminierungsgrund des Geschlechts nicht vorliegt.

Hinweis: Die meisten neuen Bestimmungen sollen mit 1.11.2023 in Kraft treten, die Änderungen zum Familienzeitbonus sollen aber bereits auf Geburten ab 1.8.2023 anzuwenden sein. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Die Regierung hat ihre Pläne zur Verwendung des „variablen Drittels“ aus der Abschaffung der kalten Progression präsentiert. Welche Neuerungen gibt es und wer profitiert von der Abschaffung der kalten Progression?

Im Fokus der Neuerungen, die erst im Parlament beschlossen werden müssen, steht die Entlastung der Bezieher:innen von niedrigen und mittleren Einkommen und von Familien mit Kindern. Daneben werden arbeitsmarktpolitische Leistungsanreize gesetzt.

Die Änderungen im Detail:

Anhebung der Tarifgrenzen

Zur Entlastung – vor allem der unteren und mittleren Einkommensschichten – wurden die Steuertarifstufen angepasst: 

Steuersatz
Ab 2024
0 %
€ 12.816
20 %
€ 20.818
30 %
€ 34.513
40 %
€ 66.612
48 %
€ 99.266


Zuschuss zur Kinderbetreuung und Kindermehrbetrag

Der freiwillige, steuerfreie Zuschuss von Arbeitgeber:innen für die Betreuung von Kindern von Arbeitnehmer:innen wurde von EUR 1.000 auf EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr angehoben. Darüber hinaus wurde die Altersgrenze angehoben, sodass künftig Kinder bis zum 14. Lebensjahr von der Begünstigung erfasst sind.

Der Kindermehrbetrag wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auf bis zu EUR 700 jährlich pro Kind erhöht.

Home Office Regelungen

Die Möglichkeit der Zahlung eines nicht steuerbaren Home Office Pauschales, der Geltendmachung von Differenzwerbungkosten im Zusammenhang mit dem Home Office Pauschale und der Berücksichtigung von Kosten für die Ausstattung des Home Office Arbeitsplatzes mit ergonomisch geeignetem Mobiliar bis zu einem Betrag von EUR 300 pro Veranlagungsjahr als Werbungskosten wurden in das Dauerrecht übernommen. Ursprünglich war vorgesehen, dass diese Begünstigungen mit Ende des Jahrs 2023 auslaufen.

Zulagen und Zuschläge

Der Steuerfreibetrag von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurde von EUR 360 auf EUR 400 monatlich erhöht.

Darüber hinaus wurde der Steuerfreibetrag für Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat von EUR 86 auf EUR 120 erhöht. Befristet für 2024 und 2025 wird der Freibetrag für die ersten 18 Überstunden auf EUR 200 angehoben.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags für Selbständige

Beim Gewinnfreibetrag wird der Betrag von EUR 30.000 auf EUR 33.000 erhöht. Dadurch soll einerseits jener Teil der Bemessungsgrundlage, der mit 15% besteuert wird, erhöht werden, und andererseits soll dadurch auch der Grundfreibetrag, der dem:der Steuerpflichtigen ohne Investitionserfordernis zusteht, steigen.